Die Lösungen zum kleinen Fastvoice.net-Verkehrs-Rätsel

1. Ja. Beim Abbiegen von Fahrzeugen haben Fußgänger, die die Zielstraße oder Zieleinfahrt parallel zur ursprünglichen Fahrtrichtung überqueren, Vorrecht vor dem abbiegenden Fahrzeug. Das gilt sowohl für Rechts- als auch für Linksabbieger. Leider kennen die wenigsten Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift. Wenn Sie sich als Fußgänger darauf blind verlassen würden, wären Sie vermutlich innerhalb kurzer Zeit schwer verletzt oder tot; zumal die Benutzung des Blinkers beim Abbiegen ziemlich aus der Mode gekommen ist.

2. Nein. Auch wenn in der Einfahrt eines Supermarkt-Parkplatzes ein Schild "Hier gilt die StVO" steht, ist er rechtlich ein Privatgelände. Schilder, die nicht von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden, haben keine juristische Gültigkeit. Das gilt sowohl für die "Rechts vor Links"-Regel als auch für die Kennzeichnung von Behinderten- oder Frauenparkplätzen. Auf den Asphalt gemalte Richtungspfeile sind deshalb ebenfalls nur Empfehlungen und nicht bindend. Dessen ungeachtet gilt das Hausrecht des Eigentümers, der die Einhaltung der von ihm erlassenen Regeln selbst durchsetzen kann. So darf er auch unberechtigt oder falsch geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen.

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