Die Lösungen zum kleinen Fastvoice.net-Verkehrs-Rätsel
1. Ja.
Beim Abbiegen von Fahrzeugen haben Fußgänger, die die
Zielstraße oder Zieleinfahrt parallel zur
ursprünglichen Fahrtrichtung überqueren, Vorrecht vor
dem abbiegenden Fahrzeug. Das gilt sowohl für Rechts- als
auch für Linksabbieger. Leider kennen die wenigsten
Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift. Wenn Sie sich als
Fußgänger darauf blind verlassen würden,
wären Sie vermutlich innerhalb kurzer Zeit schwer verletzt
oder tot; zumal die Benutzung
des Blinkers beim Abbiegen ziemlich aus der Mode gekommen
ist.
2. Nein.
Auch wenn in der Einfahrt eines Supermarkt-Parkplatzes ein
Schild "Hier gilt die StVO" steht, ist er rechtlich ein
Privatgelände. Schilder, die nicht von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden, haben
keine juristische Gültigkeit. Das gilt sowohl für die
"Rechts vor Links"-Regel als auch für die Kennzeichnung von
Behinderten- oder Frauenparkplätzen. Auf den Asphalt
gemalte Richtungspfeile sind deshalb ebenfalls nur Empfehlungen
und nicht bindend. Dessen ungeachtet gilt das Hausrecht des
Eigentümers, der die Einhaltung der von ihm erlassenen
Regeln selbst durchsetzen kann. So darf er auch unberechtigt
oder falsch geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen.
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